Das LSG Hessen hat mit Urteil vom 23.9.2021, L 8 KR 477/20, entschieden, dass eine an einer Fehlbildung der linken Hand leidende Versicherte Anspruch auf die Versorgung mit einer Teilhandprothese aus Silikon hat.
Die beklagte Krankenkasse hatte diese Leistung verweigert, da von einer solchen Teil-Handprothese kein wesentlicher Funktionsgewinn zu erwarten sei.
Der gerichtliche Sachverständige stellte jedoch fest, dass aufgrund der noch erhaltenen Beweglichkeit der Grundgelenke eine deutliche funktionelle Verbesserung der Greiffunktion mit einer Silikonprothese herbeigeführt werden könne. Insbesondere ermögliche die Elastizität des Silikons das Greifen größerer Gegenstände, soweit diese nicht allzu schwer seien. Auch der Pinzetten-, Zangen-, Dreipunkt- und Schlüsselgriff könne mit der Silikonprothese verbessert werden. Dies wiederum ermögliche Arbeiten an der Computertastatur, mit der Computermaus, dem Trackball oder an berührungsempfindlichen Bildschirmen. Auch sei das Halten von Telefon oder Smartphone mit der Teilhandprothese möglich, sodass die Klägerin die Eingaben mit der anderen Hand durchführen könne. Hierbei handele es sich nach der Beurteilung des LSG um wesentliche Funktionsvorteile, welche den Versorgungsanspruch rechtfertigten. Abzugrenzen sei dies jedoch von Fallgestaltungen, bei denen es aufgrund des Fehlens nur eines Fingerendgliedes lediglich um ästhetische Bedürfnisse ginge.