Antikorruptionsgesetz im Bundestag beschlossen

d1Vier Jahre nach der Entscheidung des Großen Strafsenates des BGH, nach welcher Korruption von Vertragsärzten nach anzuwendendem Recht als nicht strafbar bewertet wurde, hat der Bundestag nunmehr das „ Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen “ verabschiedet.

Den Wortlaut der neuen Straftatbestände finden Sie hier.

Nach langer Diskussion wurde der sog. Berufsrechtsverweis aus dem Gesetzesentwurf gestrichen. Nach dem alten Gesetzesentwurf sollten bestimmte Tatbestandsvarianten, nämlich die Bestechlichkeit bei heilberuflichen Bezugsentscheidungen (also der Einkauf von Arzneimitteln, Hilfsmitteln oder Medizinprodukten zur unmittelbaren Anwendung am Patienten), nur dann strafbar sein, wenn eine durch Vorteilsgewährung beeinflusste Bezugsentscheidung gleichzeitig ein Verstoß gegen die heilberufliche Neutralitätspflicht bedeutete. Dieser Bezug auf das heilberufliche Berufsrecht wurde nunmehr gestrichen, da das heilberufliche Berufsrecht bundesweit nicht einheitlich geregelt sei und sich damit verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich einer nicht einheitlichen Rechtsanwendung ergeben haben.

Die ersatzlose Streichung dieses einengenden Tatbestandsmerkmals führt nunmehr zu einem vollkommen konturenlosen Tatbestand in der 2. Tatalternative – der Bestechlichkeit von heilberuflichen Bezugsentscheidungen. Eine durch Vorteilsgewährung beeinflusste Bezugsentscheidung sollte nach dem alten Gesetzentwurf ausdrücklich nur dann strafbar sein, wenn zugleich die Pflicht zur heilberuflichen Neutralität verletzt werde. In der alten Gesetzesbegründung hieß es hierzu, dass es ohne eine solche Verletzung heilberuflicher Pflichten an einem korruptionsspezifischen Unrechtsgehalt fehle. Dieses – korruptionsspezifisches Unrecht begründende – Tatbestandsmerkmal wurde in der verabschiedeten Fassung entfernt, so dass Bezugsentscheidungen nunmehr bereits dann strafrechtsrelevant werden können, wenn diese berufsrechtlich nicht zu beanstanden wären. Damit können bereits allgemein übliche kaufmännische Zielerreichungs- oder Bonusvereinbarungen in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen kommen.

Korruptionsstrafrecht ohne korruptionsspezifischen Unrechtsgehalt dürften erst recht verfassungsrechtliche Bedenken entgegenstehen.

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