Mit Entscheidung vom 1.12.2016 hat der BGH entschieden, dass es Anbietern von Hilfsmitteln erlaubt ist, gegenüber Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen auf die Zuzahlung zu verzichten. In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit hatte die Wettbewerbszentrale einen Onlineversandhandel auf Unterlassung des Zuzahlungsverzichts in Anspruch genommen. Der Versandhandel hatte insbesondere Produkte zur Behandlung von Diabetes online ohne Einzug der gesetzlichen Zuzahlung vertrieben und dies entsprechend beworben. Die Wettbewerbszentrale und Klägerin sah in dieser Praxis ein Verstoß gegen die Zuzahlungspflicht und gegen das Heilmittelwerbegesetz. Noch in der Berufungsinstanz hatte die Wettbewerbszentrale Erfolg, das OLG Stuttgart gab der Berufung statt. Der BGH war in der Revision der Auffassung, dass die Leistungserbringer -und nicht die Krankenkassen- Gläubiger des Zuzahlungsanspruches sind. Diese könnten auf ihren Anspruch wirksam verzichten.