Brems- und Schiebehilfen für Rollstühle: Entscheidend ist die körperliche Verfassung der Pflegeperson

Das LSG Sachsen hat klargestellt, dass für den Anspruch eines Versicherten auf Versorgung mit einer Brems- und Schiebehilfe entscheidend auf die konkrete körperliche Verfassung der Pflegeperson abzustellen sei. Nicht maßgeblich ist hingegen der Maßstab einer „durchschnittlich kräftigen Pflegeperson“, wie die beklagte Krankenkasse erfolglos argumentierte. Im Rahmen des mittelbaren Behinderungsausgleiches dienen Brems- und Schiebehilfen der Erschließung des örtlichen Nahbereiches. Auch ein Aufenthalt des Versicherten in einem Pflegeheim lässt einen solchen Anspruch nicht entfallen (LSG Sachsen, Urteil vom 06.06.2013, AZ. L 1 KR 149/12)

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