Die gängige Praxis der Krankenkassen, zur Überprüfung von Leistungsanträgen freie Gutachterdienste einzuschalten, ist nach Auffassung des Landgerichtes Halle wettbewerbswidrig und löst entsprechende Unterlassungsansprüche der Leistungserbringer gegenüber der Beraterfirma aus. Die Überprüfung der Leistungsanträge falle in die Zuständigkeit der Krankenkasse oder des MDK (§ 275 SGB V), so dass die Kürzung oder (vorgeschlagene) Änderung der Leistungsanträge als Eingriff in den „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ rechtswidrig sei. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Einzelfallentscheidung in der Rechtsprechung durchsetzt (LG Halle (Saale) – 4 O 127/13 – Urteil v. 9.07.2013).
Leistungskürzungen dürfen im Verhältnis zwischen Krankenkasse und Versicherten nur dann erfolgen, wenn das gesetzliche Verfahren formell eingehalten wird. Auch hier gilt wieder § 275 SGB V: Die Krankenkasse hat bei Zweifeln an der medizinischen Erforderlichkeit eines Hilfsmittels den Medizinischen Dienst einzuschalten. Sonstige Gutachterdienste dürfen -allenfalls- mit Einwilligung des Versicherten eingeschaltet werden. Bereits das Bundesversicherungsamt hat darauf hingewiesen, dass die Einschaltung von privaten Gutachterdiensten im wohlverstandenen Interesse der betroffenen Versicherten liegen muss und deren Rechte nicht beeinträchtigt werden dürfen.