Genehmigungsfiktion von § 13 Abs. 3a SGB V bestätigt, SG Dessau-Roßlau, Urteil vom 18.12.2013, S 21 KR 282/13

Mit der Einführung des Patientenrechtegesetz muss die Krankenkasse Leistungsanträge in 3 Wochen, bei Einschaltung des MDK in 5 Wochen, entscheiden. Versäumt die Kasse diese Frist und teilt keinen hierfür hinreichenden Grund mit, so gilt die Leistung als genehmigt. Besorgt sich ein Versicherter diese Leistung dann selbst, so kann er sich die Kosten hierfür von der Kasse erstatten lassen. Zahlreiche Kassen wollen den Geltungsbereich dieser Regelung auf die Fälle reduziert wissen, in denen der Versicherte tatsächlich in Vorleistung – und damit ins Risiko – geht. Dies ist naturgemäß bei kostenintensiven Versorgungen in aller Regel nicht möglich. Das SG Dessau-Roßlau entschied nun im Rahmen eines Antrages auf eine Geniumprothese, dass eine Leistung von der Kasse nach Maßgabe der Fiktionswirkung des als genehmigt geltenden Antrages verlangt werden kann. Eine Kostenverauslagung ist keine Voraussetzung für die Anwendung von § 13 Abs. 3a SGB V. Mit dem Hinweis auf das Fristversäumnis kann die Kasse zur Leistung aufgefordert werden.

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