Für Aufregung sorgt eine im Versorgungsstärkungsgesetz geplante Änderung des § 39 Abs. 1a SGB V im Rahmen des sog. Entlassmanagements. Hiernach ist soll es den Krankenhäusern künftig erlaubt sein, im Rahmen des Entlassmanagements Leistungserbringer gemäß § 95 Abs. 1 SGB V einzubinden. Leistungserbringer nach § 95 Abs. 1 SGB V sind jedoch ausschließlich Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren – und nicht andere Leistungserbringer wie Pflegedienste oder Sanitätshäuser. Die geplante Neuregelung stellt daher viele bestehende Strukturen rechtlich infrage. Kaum beachtet wird jedoch, dass nach Maßgabe des bisher geltenden § 39 SGB V eine Übertragung des Entlassmanagements vom Krankenhaus auf andere Leistungserbringer überhaupt nicht vorgesehen war.