Mit Urteil vom 24. Mai 2012, AZ.: 16 KR 350/10, hat das SG Lüneburg entschieden, dass das Harmony System und der C-Walk Fuß von Otto Bock als Hilfsmittel des unmittelbaren Behinderungsausgleich in die Leistungspflicht der GKV fallen können. Unter Bezugnahme auf die C-Leg Rechtsprechnung des BSG hat das LG Lüneburg herausgestellt, dass behinderten Menschen mit dem Harmony System und dem C Walk Fuß maßgebliche Gebrauchsvorteile erlangen können.
Obwohl das BSG in seinen Urteilen zur wasserfesten Prothese keinen Zweifel daran gelassen hat, dass auch wasserfeste Prothesen Teil des unmittelbaren Behinderungsausgleiches sind – und damit hohe Ansprüche an die Funktionalität gelten -, gibt es immer wieder Diskussionen zu der Frage, welche Qualität eine wasserfeste Prothese denn nun haben soll. Nach einer aus unserer Sicht unglücklichen Einzelfallentscheidung des LSG Rheinland-Pfalz, welches eine Linerversorgung bei einer Badeprothese als unnötig ausschloss (LSG RPF, Urteil – 02.02.2012 – L 5 KR 75/10), hat nunmehr das SG München entschieden, dass ein Aqua-Knie von der Krankenkasse zu gewähren ist (SG München, Urteil – 28.11.20012 – S 3 KR 991/1).