Mit einer aktuellen Entscheidung hat das BSG klargestellt, dass erwachsene Versicherte keinen Anspruch auf die Versorgung mit einer Sportprothese neben einer bereits vorhandenen Hauptprothese und Badeprothese haben. Die Sportprothese diene nur der sportlichen Betätigung in der Freizeit und damit werde ein Versorgungsziel verfolgt, für das die Krankenkassen nicht aufzukommen haben. Die Ermöglichung sportlicher Aktivitäten falle grundsätzlich nur dann in die Leistungspflicht der GKV bei der Hilfsmittelversorgung, wenn es dabei zugleich um die Gewährleistung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens gehe. Dies könne die Teilnahme am Sportunterricht bei bestehender Schulpflicht oder die Integration von Kindern und Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger sein,- nicht jedoch der Wunsch eines Erwachsenen im Rahmen des Vereinssports Badminton zu spielen (BSG Urteil vom 21.3.2013, AZ. B 3 KR 3/12 R).