LSG Rheinland-Pfalz: kein Anspruch auf wasserfeste Prothese mit Liner

Das LSG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 02.02.2012, AZ.: L 5 KR 75/10, entschieden, dass eine GKV Versicherte keinen Anspruch auf eine Badeprothese mit Linerausstattung anstelle einer wasserfesten Weichwandschaftprothese hat. Die Grenze eines „nur marginalen Gebrauchsvorteils“ sei im Vergleich der beiden Versorgungsalternativen nicht überschritten. Die meisten Beinamputierten würden nicht mit der Prothese schwimmen, weil die Prothese eine Tendenz zum Aufschwimmen habe und die wasserfeste Gehhilfe nur durch subtile Anpassung der Gewichtsverhältnisse so eingestellt werden könne, dass ein Aufschwimmen nicht möglich sei. Nachteile habe die Versorgung mit einer wasserfesten Weichwandschaftprothese nur, wenn die Klägerin an einer mit längerem Stehen verbundenen Wassertherapie teilnähme. Die sei jedoch lediglich als marginaler Gebrauchsvorteil zu qualifizieren und damit unbeachtlich.

Da die Krankenkassen dieses Urteil bereits zur Leistungsablehnung heranziehen, weisen wir auf folgendes hin: Auch bei Badeprothesen sind Versicherte nach dem Stand der Medizintechnik zu versorgen, da es sich um Hilfsmittel des unmittelbaren Behinderungsausgleiches handelt, für welche die C-Leg Rechtsprechung des BSG gilt. Das BSG hat in den Entscheidungen zur Badeprothese stets betont, dass zwischen der Alltagsprothese und der Badeprothese im Hinblick auf die Versorgungsqualität kein Unterschied zu machen ist. In zahlreichen Fällen ist der Unterschied zwischen einer Weichwandschaftprothese und Linerversorgung in der Badeprothese eben nicht als marginal zu qualifizieren. Dies hängt im Einzelfall stark von den jeweiligen Stumpfverhältnissen und der Nutzungsintensität ab.

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