Neue Rechtsprechung zum Scalamobil – LSG NRW, Urteil vom 17.09.2013, L 1 KR 491/13

Das LSG Nordrhein-Westphalen hat die Diskussion um die Versorgungspflicht der Krankenkassen mit Scalamobilen neu entfacht. Das BSG hatte in seiner bekannten Entscheidung vom 7.10.2010, B 3 KR 13/09, eine Leistungspflicht verneint, weil die individuellen Wohnverhältnisse eines Versicherten keine Leistungspflicht der Kasse begründen könnten. In der Entscheidung des BSG lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem jene Klägerin eine mehrgeschossige Maisonettewohnung mit Gartenzugang durch den Keller bewohnte und hierfür ein Scalamobil beanspruchte. An diese Grundsätze anknüpfend hat das LSG nunmehr entschieden, dass das Wohnen in einer eingeschossigen Mietwohnung im ersten Stock eine typische (und damit ohne individuelle Abweichung vom Wohnstandard) Wohnlage sei. Denn auch bei einem Umzug des Klägers in eine andere Mietwohnung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Stufen überwunden werden müssten. In diesem Zusammenhang diene ein Scalamobil dem Behinderungsausgleich, da es zum Erschließen des örtlichen Nahbereiches unumgänglich sei.

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