Neuer gesetzlicher Behinderungsbegriff aus dem Bundesteilhabegesetz gilt für Hilfsmittel

d1Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde ein neuer gesetzlicher Behinderungsbegriff eingeführt, welcher sich an der UN Behindertenrechtskonvention orientiert. In der aktuellen Entscheidung vom  15.3.2018 (AZ: B 3 KR 18/17 R) hat das BSG darauf hingewiesen, dass diese Neufassung der gesetzlichen Behinderungsdefinition für Leistungsansprüche gemäß § 33 SGB V unmittelbar anzuwenden ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 SGB 9 sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.

Das BSG hat festgehalten, dass dieser gesetzliche Behinderungsbegriff unmittelbar im Rahmen von § 33 SGB V anzuwenden ist. Im Vordergrund steht der Begriff der Teilhabe sowie die Stärkung der Möglichkeiten einer individuellen und den persönlichen Wünschen entsprechenden Lebensplanung.

Da die Wechselwirkung von körperlichen Defizit einerseits und umweltbedingten Barrieren andererseits eine entscheidende Rolle im Rahmen der Teilhabe spielt, bleibt abzuwarten, ob die bisherige Rechtsprechung des BSG, dass die Besonderheiten des individuellen Wohnumfeldes keine Leistungsansprüche auslösen können, uneingeschränkt aufrecht erhalten bleiben kann. Denn gerade die Besonderheiten des persönlichen Wohnumfeldes stellen regelmäßig eine solche teilhabevermindernde umweltbedingte Barriere dar.

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