Neuregelungen des Pflegeneuausrichtungsgesetz für den Hilfsmittelbereich

Das ab dem 1. Januar 2013 gültige Pflegeneuausrichtungsgesetz („PNG“) bringt auch im Hilfsmittelbereich einige Änderungen

„Poolen von Leistungen“: Mit Einführung des PNG zum 1. Januar 2013 können Bewohner einer Wohngruppe Pflegeleistungen gemeinsam in Anspruch nehmen. Das bezeichnet man als „Poolen von Leistungen“. Um Wohngruppen zu fördern, ist zudem ein Initiativprogramm zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen vorgesehen, das diese Pflegebedürftigen einmalig mit 2.500 Euro je Pflegebedürftigen unterstützt. Maximal werden 10.000 Euro je Wohngruppe gezahlt. Mit diesem Geld können zusätzlich zu den heutigen Zuschüssen von einmalig 2.557 Euro für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds weitere altersgerechte Umbauten oder behindertengerechte Anpassungen finanziert werden wie beispielsweise eine barrierearme Dusche. Voraussetzung für diese Zahlungen ist, dass mindestens drei Pflegebedürftige zusammenwohnen.

Stärkung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Pflege“: Der Grundsatz „Rehabilitation vor Pflege“ wird noch nicht in ausreichendem Maße beachtet. Wenn es eine Chance gibt, eine langfristige Pflegebedürftigkeit durch Rehabilitationsmaßnahmen zu vermeiden, soll diese besser genutzt werden. Deshalb soll nun jeder, der einen Antrag auf Anerkennung seiner Pflegebedürftigkeit stellt, neben dem Bescheid über seine Pflegebedürftigkeit automatisch eine Empfehlung zu seinen individuellen Möglichkeiten zur Rehabilitation erhalten. Dabei kann es sich um mobile, geriatrische und indikationsspezifische Rehabilitationsmaßnahmen handeln, die ambulant oder stationär erfolgen können. Damit werden der Pflegebedürftige beziehungsweise seine Angehörigen in die Lage versetzt, bestehende Ansprüche gegen den Träger der Rehabilitationsmaßnahme besser geltend zu machen.

Verzicht auf Folgeverordnung

Zukünftig kann bei Folgeversorgungen auf eine ärztliche Verordnung verzichtet werden. Bei genehmigungsfreien Hilfsmitteln können die Kassen jedoch eine Verordnung verlangen.

Zuzahlungsfreie Hilfsmittel bei Schwangerschaft und Mutterschaft

In den neu eingefügten §§ 24 c -24 i SGB V werden Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft geregelt. Dabei besagt § 24 e SGB V, dass auch im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft entsprechend § 33 SGB V ein Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln besteht. Diese sind von der gesetzlichen Zuzahlung befreit. Zudem dürfen Vertragspreise nicht auf einen möglichen Festbetrag beschränkt werden. Die §§ 33 Abs. 8 und 127 Abs.4 SGB V gelten bei der Hilfsmittelversorgung im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft nicht.

 

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