Das Sozialgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 01.06.2011 (Az. S 61 KR 354/09) entschieden, dass es sich bei Orthesenschuhen für Kinder um Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Es ist dabei jedoch ein Eigenanteil in Höhe von 45,00 EUR in Abzug zu bringen, da Orthesenschuhe nicht nur dem Ausgleich einer Behinderung, sondern zugleich als Bekleidung dienen.