§ 13 Abs. 3a SGB V


Neue Bearbeitungsfristen für Leistungsanträge gemäß § 13 Abs. 3a SGB V

Mit dem Patientenrechtegesetz wurde mit  § 13 Abs. 3a SGB V eine echte Neuheit eingeführt. Hiernach haben gesetzlichen Krankenkassen über Leistungsanträge, z. B. zur Versorgung mit einem Hilfsmittel oder auf Gewährung einer Reha-Maßnahme, über diesen binnen von 3 Wochen zu entscheiden. Muss zur Entscheidung der Medizinische Dienst (MDK) eingeschaltet werden, so verlängert sich diese Frist auf 5 Wochen. Innerhalb dieser Frist muss die Krankenkasse die Leistung entweder bewilligt, abgelehnt oder einen hinreichenden Grund für die nicht fristgerechte Bearbeitung mitgeteilt haben. Kein hinreichender Grund sind personelle Schwierigkeiten oder sonstige organisatorischen Belange bei den Krankenkassen.

Erfolgt keine rechtzeitige Reaktion der Krankenkasse, so gilt die beantragte Leistung als bewilligt.

Bei Fristversäumnis bestehen zwei Möglichkeiten. Der Versicherte kann die Kasse entweder auffordern, ihn nach Maßgabe der Bewilligungsfiktion zu versorgen, oder er kann in Vorleistung treten und im Nachgang die Kostenerstattung von der Kasse verlangen.

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