BSG B 3 KR 11/10 R B 3 KR 14/10 R 21.07.2011


BSG erteilt Absage an Krankenkassen für zu hohe Anforderungen an das Personal zum Vertragszugang nach § 127 SGB V

Krankenkassen dürfen die Beschäftigung eines Stomatherapeuten für die Abgabe von Hilfsmitteln zur Stomaversorgung nicht zur Zugangsvoraussetzung für Verträge gemäß § 127 SGB V machen. Krankenkassen dürfen von den Leistungserbringern zwar Nebenleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Hilfsmitteln verlangen. Die Forderung zur Beschäftigung von speziell ausgebildeten Stoma-Therapeuten geht jedoch deutlich zu weit und führt zu einer nicht gerechtfertigten wirtschaftlichen Belastung der Leistungserbringer. Die Krankenkassen würden sich damit einer ureigenen Aufgabe, nämlich die Erbringung von häuslicher Krankenpflege, entziehen und dies den Leistungserbringern für die Hilfsmittelversorgung aufbürden. Denn in den Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Hilfe beim Ausscheiden und bei der Beseitigung von Urin, etwa mit der Verwendung von Inkontinenzprodukten, der Reinigung des Harnröhrenkatheters oder der Reinigung und Versorgung des Urostoma oder des Anus-praeter zu den allgemeinen Aufgaben der häuslichen Krankenpflege rechnet. BSG, B 3 KR 11/10 R und B 3 KR 14/10 R, 21.07.2011  

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