Hilfsmittelversorgung


Versorgungsstrukturgesetz betrifft auch die Hilfsmittelbranche

Einige der aktuell geplanten Änderungen im Einzelnen:

Entlassungsmanagement gehört zur Krankenbehandlung

Das Entlassungsmanagement soll künftig gesetzlich verbrieft von der Krankenhausbehandlung gemäß § 39 SGB V umfasst werden. Damit wird aus dem bisherigen „Programmsatz“ zum Case Management ein echter Anspruch für Versicherte.

Zuweisungsverbote gegen Entgelt werden ausgeweitet und verschärft

Das Zuweisungsverbot gegen Entgelt wird (neben den ohnehin bestehenden Verboten nach der Musterberufsordnung für Ärzte) mit dem neugefassten § 73 Abs. 7 SGB V  zur allgemeinen vertragsärztlichen Pflicht nach dem SGB V. Das Zuweisungsverbot gegen Entgelt gilt für alle Formen der Überweisung oder Einweisung und beschränkt sich keinesfalls auf den Hilfsmittelbereich.

Für den Heilmittelbereich, also nichtärztliche medizinische Dienstleistungen wie Physiotherapie oder Logopädie, wird § 128 SGB V ausdrücklich für anwendbar erklärt.

Als wirtschaftlicher Vorteil im  Sinne des § 128 SGB V gilt zukünftig auch ausdrücklich die Beteiligung eines Arztes an Unternehmen von Leistungserbringern, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen.

Ergänzend hierzu sollen nichtärztliche Leistungserbringer zukünftig nicht mehr an MVZs beteiligt sein können. Beteiligte dürfen nur noch Vertragsärzte, Krankenhäuser und gemeinnützige Träger-organisationen sein. Für vorhandene MVZs gilt Bestandsschutz.

Hilfsmittelversorgung soll einheitlicher und einfacher werden

Der GKV Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Leistungserbringer sollen nach dem geplanten § 127 Abs. 6 SGB V gemeinsam Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln abgeben. Diese Empfehlungen sollen allen Vertragsformen des § 127 SGB V (also Ausschreibungsverträgen, Rahmenverträgen und Beauftragungen im Einzelfall) zu Grunde gelegt werden.

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