Ein Krankenhaus hatte in der Regionalpresse mit einer kostenlosen Sprechstunde für eine Voruntersuchung in Form eines Venenkurzchecks geworben. Auf Betreiben der Wettbewerbszentrale kam es zu einem Rechtstreit, welchem das Krankenhaus unterlag. Das OLG Celle begründete, dass der Venenkurzcheck ein Teil der ärztlichen Leistung, die üblicherweise nur gegen Geld zu erhalten sei. Damit handele es sich um eine unzulässige Zuwendung gemäß § 7 Heilmittelwerbegesetz. Die Ausnahmeregelung nach § 7 Absatz 1 Nr. 4 HWG sei nicht einschlägig. Danach handelt es sich bei kostenlosen Auskünften oder Ratschlägen nicht um unzulässige Zugaben im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass bei einem Venenkurzcheck eine echte Befunderhebung stattfinde und somit reine Auskünfte und Ratschläge nach der Ausnahmeregelung nicht vorlägen. (Beschluss des OLG Celle, vom 3.11.2011 – Az: 13 U 167/11)