Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgericht ist die GKV im Rahmen des mittelbaren Behinderungsausgleiches (Versorgung mit Rollstühlen und ähnlichen Mobilitätshilfen) nur verpflichtet, solche Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Erschließung des sog. Nahbereiches dienen. Als Nahbereich wird der Umkreis definiert, innerhalb dessen ein gesunder Fußgänger üblicherweise seine Alltagsgeschäfte erledigt.
Mit zwei richtungsweisenden Entscheidungen (B 3 KR 7/10 R und B 3 KR 12/10 R) hat das Bundessozialgericht die Rechtsauffassung einiger Krankenkassen und des LSG NRW korrigiert, nach welcher dieser Nahbereich auf einen Radius von 500 m konkretisiert werden könne. Dies hätte bedeutet, dass sobald ein behinderter Mensch mit einem manuellen Rollstuhl die Strecke von -nur eben- 500 m überwinden könne, ihm darüber hinaus kein weiteres Hilfsmittel zur Erschließung des weiteren Nahbereiches zustehe.
Das Bundessozialbereich wollte sich jedoch auf eine exakte Entfernung nicht festlegen. Im Gegenteil hob es hervor, dass es Gehbehinderten möglich sein müsse, sich im Nahbereich schmerzfrei und ohne die Hilfe Dritter fortzubewegen. Weiter wurde erneut klar gestellt, dass ein Hand-Bike auch bei Erwachsenen ein zulässiges Hilfsmittel sein kann, wenn mit einem Rollstuhl keine schmerzfreie Fortbewegung möglich ist oder das Hand-Bike eine therapeutische Behandlung unterstützt.