LSG Niedersachsen-Bremen bestätigt Versorgungsanspruch mit Handbike

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Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die beklagte Krankenkasse mit Urteil vom 13.12.2021, AZ.: L 4 KR 526/20, verurteilt, den Kläger mit einem Rollstuhlzuggerät mit Elektrounterstützung zu versorgen.

Der Kläger in diesem Verfahren litt unter einer schmerzhaften Arthrose im Daumensattelgelenk (Ritzarthrose), welche bei der Benutzung eines manuellen Rollstuhls durch die biomechanische Eigenart des Greifreifenantriebes besonders schmerzhaft ist.

Die beklagte Krankenkasse hatte dem Kläger einen deutlich günstigeren Elektrorollstuhl angeboten. Nach Auffassung des LSG musste sich der Kläger hierauf jedoch nicht verweisen lassen, da er hiermit in körperlich völlige Passivität verfallen und seine körperlichen Ressourcen verloren zu gehen drohten.

Der arbeitstätige Kläger war zudem auf den Transport seines Rollstuhls im Auto angewiesen, so dass es für ihn wichtig war, das Zuggerät abkoppeln zu können und den vorhandenen Rollstuhl in den Pkw zu transferieren und seinen Arbeitsplatz erreichen zu können.

Das LSG wies sogar darauf hin, dass die mit dem Handbike zu erreichende Endgeschwindigkeit von ca. 25 km unschädlich sei, solange das Handbike grundsätzlich darauf gerichtet ist, dem Kläger eine schmerzlose Mobilität im Nahbereich zu ermöglichen.

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