Beratung Kooperationen im Gesundheitswesen

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Mit Inkrafttreten von §§ 299 a, b StGB sind einige Kooperationsformen im Gesundheitswesen nicht mehr ohne strafrechtliches Risiko durchführbar. Die immer wieder gehegte Äußerung, dass mit den neuen Straftatbeständen nichts verboten werde, was zuvor berufsrechtlich nicht ohnehin bereits verboten war, ist leider in dieser Vereinfachung nicht richtig.

Die extrem offene Formulierung der Straftatbestände lassen erhebliche Wertungsspielräume zu. Dies wiederum verbietet generalisierende Empfehlungen bei der rechtlichen Beurteilung von Kooperationen im Gesundheitswesen. Im Gegenteil ist jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen.

Wir bieten Ärzten, Krankenhäusern, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringern an, bestehende oder geplante Kooperationen unter dem Blickwinkel des Antikorruptionsgesetzes im Gesundheitswesen, der Regelungen im SGB V sowie der einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften zu prüfen.

Für nähere Informationen rufen Sie uns einfach unter 040-6946630 an

oder schicken Sie uns hier eine E-Mail: info@rlr-partner.de