Das Sozialgericht Hamburg hat mit Urteil vom 18.02.2011 (Az. S 48 KR 735/08) entschieden, dass sterile Einweghandschuhe Hilfsmittel sein können, welche den Erfolg der Krankenbehandlung sichern sollen. Im konkreten Fall benötigte der Kläger die sterilen Einweghandschuhe, da mehrfach täglich bronchiale Absaugungen erforderlich waren, für welche regelmäßig sterile Behandlungsmaterialien notwendig sind.