Mit Beschluss vom 15.4.2011 (AZ. L 16 KR 7/11 B ER) hat das LSG NRW entschieden, dass es jedem Leistungserbringer möglich ist, Verbandsverträgen zwischen Krankenkasse und Apothekerverbänden beizutreten. Insbesondere sei der Teilbeitritt nur hinsichtlich bestimmter Produktgruppen (hier: PG 15) möglich. Bei der Abgabe von Hilfsmitteln zur Inkontinenzversorgung könne keine Differenzierung zwischen Apotheken und anderen Leistungserbringern erfolgen, welche eine unterschiedliche vertragliche Handhabe rechtfertigen würde.