Pflegebetten

Pflegebett abgelehnt – was ist zu tun?

Die Ablehnung eines Pflegebettes durch die Pflege- oder Krankenkasse trifft in der Regel solche Patienten, die sich krankheitsbedingt am wenigsten gegen unberechtigte Leistungsablehnungen zur Wehr setzen können. Die rechtliche Unterstützung der Betroffenen ist wichtig und erfolgversprechend.

Die Pflege eines Angehörigen im häuslichen Umfeld ist für alle Beteiligten oftmals eine menschliche und finanzielle Kraftprobe. In einer derart angespannten Lebenssituation ist es für Pflegebedürftige und deren Familienmitglieder eine weitere schwere Belastung, wenn durch die Krankenkassen ein zentraler Baustein der häuslichen Pflege gestrichen wird – das Pflegebett. Leider tendieren einige Krankenkassen dazu, gerade bei dieser sehr wichtigen Versorgungsleistung Einsparpotentiale zu erkennen. Die Begründung erfolgt in der Regel auch unter Einschaltung des Medizinischen Dienstes phrasenhaft: Für den Pflegebedürftigen soll ein sogenanntes „Seniorenbett“ ausreichend sein. Und ein Seniorenbett sei schließlich ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und wäre von der Kranken- oder Pflegekasse nicht zu übernehmen.

Seniorenbetten sind keine Alternative

Was ein „Seniorenbett“ genau sein soll, ist dabei gar nicht einfach zu beantworten. Im Einzelhandel als Seniorenbetten erhältlich sind ganz normale Betten, welche den mutmaßlichen Geschmacksvorstellungen der älteren Generation entsprechen sollen, oder auch Modelle, welche Teilfunktionen von echten Pflegebetten aufweisen. So haben Seniorenbetten teilweise einen erhöhten Ein- und Ausstieg oder ein verstellbares Rückenteil.

Richtige Pflegebetten hingegen verfügen über eine Vielzahl von Funktionen, die entweder für den Pflegebedürftigen oder die Angehörigen bzw. das Pflegepersonal sehr nützlich sind. Pflegebetten sind über eine Fernbedienung höhenverstellbar, der Rücken- und Fußbereich lässt sich separiert bewegen und es ist in der Regel ein Bettgalgen vorhanden, welcher den Ein- und Ausstieg aus dem Pflegebett erleichtern soll.

Leistungspflicht der Kassen

Pflegebetten sind, abgesehen von der gesetzlichen Zuzahlung, primär von den Krankenkassen und ausnahmsweise von den Pflegekassen vollständig zu übernehmen. Die Verpflichtung der Kranken- oder Pflegekasse tritt dann ein, wenn das Pflegebett alternativ

zum Ausgleich einer Behinderung,

zur Sicherung des Erfolges einer Krankenbehandlung,

zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen,

zur Erleichterung der Pflege oder

zur Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung notwendig ist.

Behinderungsausgleich

Dem Behinderungsausgleich dienen Pflegebetten dann, wenn es dem Pflegebedürftigen nicht mehr möglich ist, sein eigenes Bett ohne Hilfe Dritter aufzusuchen oder zu verlassen. Durch die Funktionen eines Pflegebettes wird den Pflegebedürftigen oftmals das selbständige Aufstehen und Zubettgehen ermöglicht (LSG Bayern, Urteil vom 20.06.2006, Az. L 4 KR 253/03). Sofern mit einem Pflegebett ein Behinderungsausgleich vorgenommen werden kann und die selbständigere Lebensführung ermöglicht wird, besteht ein Rechtsanspruch auf eine entsprechende Versorgung (LSG Saarbrücken, Urteil vom 28.04.2009, Az. L 2 P 4/08).

Erleichterung der Pflege

Ein Pflegebett dient zur Erleichterung der Pflege, wenn Pflegeverrichtungen ganz oder teilweise im Bett stattfinden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Pflege durch Angehörige oder Pflegepersonal nicht in der Hocke oder heruntergebeugt, sondern in nicht gesundheitsgefährdender Arbeitshöhe erfolgen soll.

Der Verweis der Krankenkasse auf ein privat zu bezahlendes „Seniorenbett“ ist daher rechtlich unzulässig, wenn ein Pflegebett nachweislich dem Behinderungsausgleich, der Erleichterung der Pflege oder der Linderung der Beschwerden dient. Der Leistungsanspruch geht nicht dadurch unter, dass es außerhalb des Krankenkassensystems noch private Versorgungsmöglichkeiten gibt.

TIPP!

Es sollte also darauf geachtet werden, dass gegenüber der Krankenkasse die tatsächliche Situation so genau und plastisch wie möglich dargestellt wird. Wenn ein Pflegebedürftiger zum Beispiel nur noch mit Hilfe eines Bettgalgens aufstehen und ins Bett gelangen kann, ist ein Anspruch eindeutig zu bejahen. Ebenso kann gegenüber der Krankenkasse dargestellt werden, welche konkreten Pflegeleistungen im Bett stattfinden.

Gute Chancen für Widerspruch und Klage

Bei einer unberechtigten Leistungsablehnung ist es auf jeden Fall zu empfehlen, Widerspruch gegen die Ablehnung der Krankenkasse einzulegen oder sogar den Gang vor das Sozialgericht zu wagen. Der Versorgungsbedarf ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch die Schilderungen von Angehörigen oder Pflegediensten relativ einfach nachzuweisen.