Prothesen & Orthesen

Im Gegensatz zu der sehr restriktiven Rechtsprechung bei Rollstühlen und anderen Krankenfahrzeugen gelten bei Hilfsmitteln des sog. unmittelbaren Behinderungsausgleiches andere Maßstäbe.

Richtet sich ein Hilfsmittel auf den Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst – und gleicht es nicht lediglich die Folgen der Behinderung aus – , so gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Die Wirtschaftlichkeit eines solchen Hilfsmittels ist grundsätzlich zu unterstellen und erst zu prüfen, wenn zwei tatsächlich gleichwertige, aber unterschiedlich teure Hilfsmittel zur Wahl stehen. Der Betroffene muss dabei lediglich die Gebrauchsvorteile der jeweiligen Technologie personlich umsetzen können.

Die Grundsätze des unmittelbaren Behinderungsausgleiches gelten insbesondere für Bein- und Armprothesen, Orthesen (soweit sie eine Behinderung ausgleichen) und Hörgeräte.