LSG Hessen bestätigt Versorgungsanspruch mit Handbike

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Das LSG Hessen hat eine gesetzliche Krankenversicherung dazu verurteilt, einen querschnittsgelähmten Versicherten mit einem Handbike zu versorgen (LSG Hessen, 12.10. 2021, AZ.: L 1 KR 65/20). Bei einem Handbike handelt es sich um eine elektrische Rollstuhlzughilfe mit Handkurbelunterstützung, welche an einen manuellen Rollstuhl angekoppelt werden kann.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt sei der Kläger mit diesem Hilfsmittel in der Lage gewesen, Bordsteinkanten und Gefälle zu überwinden. Dies wiederum ermögliche eine deutlich verbesserte Teilhabe am öffentlichen Leben. Daneben fördere die Benutzung des Handbikes die Beweglichkeit des Klägers und reduziere dessen Muskelverspannungen im Schulter-Arm-Bereich. Ein weiterer Vorteil des Handbike sei, dass dieses vom Kläger selbstständig an den vorhandenen manuellen Rollstuhl gekoppelt werden kann.

Die beklagte Krankenkasse hatte dem Kläger einen Elektrorollstuhl angeboten. In diesen Elektrorollstuhl könne sich der Kläger jedoch nicht selbstständig ohne Hilfe transferieren. Auch könne mit dem Elektrorollstuhl keine vergleichbare Mobilität und Teilhabe erreicht werden.

Das LSG Hessen entschied, dass der Kläger sich trotz der deutlich günstigeren Versorgungskosten nicht auf einen Elektrorollstuhl verweisen lassen musste. Das LSG betonte, dass neben dem anerkannten Grundbedürfnis nach Mobilität durch Erschließung des Nahbereiches insbesondere auch das gesetzliche Teilhabeziel, ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben führen zu können, zu beachten sei. Damit sei der Behinderungsausgleich mittels Hilfsmittel inhaltlich nicht auf einen Basisausgleich im Sinne einer Minimalversorgung beschränkt.

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