GKV Versicherte können bei Vorliegen einer geistigen Behinderung, welche zu einer Orientierungslosigkeit im Außenbereich führt, Anspruch auf die Versorgung mit einem GPS Ortungssystem haben. Dies hat das LSG Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 19.9.2019, AZ: L 16 KR 182/18, entschieden. In dem entschiedenen Fall litt der Kläger unter einer Trisomie 21, was in seinem Fall zu einer starken Orientierungslosigkeit und bei gleichzeitig bestehender Weglauftendenz führte. Trotz einer 24-Stunden-Überwachung kam es immer wieder zu Weglaufereignissen, welche zu einer Gefährdung des Klägers führten. Andere Uhren mit GPS Funktion konnte der Kläger in der Vergangenheit ohne Mühe ablegen. Diese Möglichkeit besteht bei der Guard2Me Uhr nicht. Das LSG stellte klar, dass Hilfsmittel auch zum Ausgleich einer geistigen Behinderung dienen können. Nach den Grundsätzen des mittelbaren Behinderungsausgleiches sei der Kläger mit der streitigen Guard2Me Uhr zu versorgen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision beim BSG wurde zugelassen.