Anders als das vorinstanzliche OLG Karlsruhe hat nun der BGH grünes Licht zur Frage der Zulässigkeit der Kooperation eines Apothekers mit einer an ein Krankenhaus angegliederten Casemanagement Gesellschaft gegeben. Diese Casemanagement Gesellschaft wurde als Tochter des Krankenhauses und zweier Sanitätshäuser betrieben. Der Rechtsstreit ist entstanden, da es Apothekern, ähnlich wie bei Ärzten, nach § 11 Abs. 1 des Apothekengesetzes prinzipiell untersagt ist, Rechtsgeschäfte vorzunehmen oder Absprachen zu treffen, welche die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben. Der BGH hat jedoch die Vorschriften zum Casemanagement (§ 11 Abs. 4 SGB V) bzw. Entlassmanagement (§ 39 Abs. 1 S. 4 SGB V) als neuere und speziellere Sondervorschriften gegenüber den berufsrechtlichen Regelungen des Apothekengesetzes angesehen und damit eine Zusammenarbeit für zulässig gehalten (BGH, 13.03.2014, I ZR 120/13).
Dieses Urteil sollte jedoch nicht als Freibrief für freie Gestaltbarkeit von Casemanagement Strukturen missverstanden werden. Das Entlassmanagement ist eine gesetzliche Aufgabe des Krankenhauses, welche – eigentlich – von den Kassen als Teil der Sachleistung ggü den Versicherten zu vergüten ist. Problematisch können daher Strukturen sein, in denen die Kosten des Entlassmanagements auf die teilnehmenden nachsorgenden Leistungserbringer umgelegt werden. Inwieweit bestimmte Casemanagement Strukturen auch nach Maßgabe von § 128 SGB V zulässig sind, ist eine schwierige Frage des Einzelfalls und wurde vom BGH thematisch nicht behandelt.