Das Bundessozialgericht hat mittlerweile über die Rechtswirkung der Genehmigungsfiktion gemäß § 13 Abs. 3a SGB V entschieden. Bei Fristversäumnis gilt die beantragte Leistung als genehmigt, sofern diese nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der GKV liegt (BSG, Urteil vom 8.3.2016, AZ.: B 1 KR 25/15 R). Eine genauere Urteilsbegründung steht noch aus.