Bekanntermaßen haben gesetzliche Krankenkassen das Recht, die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln im Wege der Ausschreibung sicher zu stellen. In solch einem Fall ist lediglich ein Lieferant berechtigt und verpflichtet, die Versorgung durchzuführen. Da sich im vorgeschalteten Vergabeverfahren letztlich immer das wirtschaftlichste – sprich billigste – Angebot durchsetzt, bleibt zuweilen die Versorgungsqualität der Hilfsmittel auf der Strecke. Was aber, wenn die Ausschreibungsware, man denke z. B. an Inkontinenzwindeln, nicht die ausreichende Qualität hat? Hierzu hat das LSG Potsdam eine beachtenswerte Entscheidung getroffen. Denn hiernach sind inkontinente Versicherte nicht verpflichtet, sich mit mangelhaften Windeln eines Ausschreibungsgewinners versorgen zu lassen. Die Krankenkasse werde mit mangelhaften Hilfsmitteln ihrem Versorgungsauftrag nicht gerecht. Entscheidend ist auch im Rahmen einer Ausschreibung, dass die Krankenkasse mit den Produkten ihres Vertragspartners eine medizinisch ausreichende Versorgung sicherstelle. Wenn ein solches Versorgungsniveau mit Ausschreibungsware nicht erreicht werde, können Versicherte die Übernahme bzw. Erstattung der Mehrkosten für mangelfreie Windeln verlangen und sich über andere Leistungserbringer versorgen lassen (LSG BBR Urteil vom 15.11.2012 AZ. L 1 KR 263/11).