In 2 Urteilen hat das LSG BW entschieden, dass 2 an MS erkrankte Versicherte mit dem Fußheber-System Bioness L300 versorgt werden müssen. Diese könnten nicht auf mechanische Fußheberorthesen verwiesen werden.
Das LSG hat dabei betont, dass das Bioness L300 System dem Behinderungsausgleich und nicht dem Einsatz im Rahmen der ärztlichen Therapie diene. Für Hilfsmittel, welche im Rahmen des Behinderungsausgleiches eingesetzt werden, sei eine positive Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) nicht erforderlich. Ein solcher Methodennachweis durch den GBA sei nur bei solchen Hilfsmitteln erforderlich, welche im Rahmen einer Therapie eingesetzt würden.
Da das Fußhebersystem keine Auswirkung auf die Grunderkrankung (MS) habe, sondern sich lediglich positiv im Hinblick auf Sekundärerkrankungen (wie Muskelatrophie, Gelenksversteifung, Kontrakturen) auswirke, steht der Behinderungsausgleich im Vordergrund. Nach den Grundsätzen des unmittelbaren Behinderungsausgleiches haben die Leistungen der GKV hier dem Stand der Medizintechnik zu entsprechen.
In beiden Fällen haben medizinische Gutachten und auch Videodokumentationen eine wichtige Rolle bei der Beurteilung des Sachverhalts gespielt. Die beklagte Krankenkasse hat jedoch Revision beim Bundessozialgericht beantragt (LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 15.6.2018, AZ: L 4 KR 531/17; L 11 KR 1996/17).