Die Rechte von Patienten sollen erstmalig in einem einheitlichen Gesetz gebündelt und gestärkt werden. Die Eckpunkte der geplanten Regelung, welche nach dem derzeitigen Planungsstand zum 1. Januar 2013 in Kraft treten soll, sind nunmehr im Referentenentwurf festgehalten. Einige der geplanten Regelungen wollen wir einmal vorstellen:
Der Behandlungsvertrag
Der Behandlungsvertrag soll als eigene zivilrechtliche Vertragsform gesetzlich erfasst werden. Er besteht zwischen einem Behandelndem und einem Patienten. Behandelnde können neben Ärzten und Psychotherapeuten ebenfalls Hebammen, Masseure, Ergotherapeuten, Heilpraktiker und andere sein. Ausdrücklich nicht Behandelnde sollen Apotheker sein, welche kraft ihrer Ausbildung nicht zur Behandlung von Patienten befugt sind.
Es schließt sich unmittelbar die Frage an, ob auch Leistungserbringer für Hilfsmittel Behandelnde im Sinne eines Behandlungsvertrages sein können. Dies bleibt nach dem Referentenentwurf zunächst einmal offen.
Sofern man die Hilfsmittelabgabe unter den Behandlungsvertrag fassen möchte, wäre nach der gesetzlichen Formulierung der Patient zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist. Das Sachleistungsprinzip der GKV würde an dieser Stelle im Sinne einer hilfsweisen Vergütungsverpflichtung des Patienten modifiziert.
Andere Regelungen aus dem Behandlungsvertrag sind auf der Seite des Behandelnden Informationspflichten, Aufklärungspflichten, Dokumentationspflichten sowie auf der Seite des Patienten das Recht zur Einsichtnahme in die Patientenakte und Regelungen zur Beweislast bei Behandlungs- und Aufklärungsfehlern.
Genehmigungsfiktionen bei GKV
Nach dem neuen § 13 Abs. 3a SGB V sollen Krankenkassen innerhalb von drei Wochen über eine Antragstellung entscheiden. Wird der Medizinische Dienst eingeschaltet, verlängert sich diese Frist auf fünf Wochen. Kann die Krankenkasse eine Entscheidung in dieser Zeit nicht herbeiführen, muss sie dies dem Leistungsberechtigtem unter Darlegung der Gründe schriftlich mitteilen. Unterlässt die Krankenkasse eine solche Mitteilung, kann der Leistungsberechtigte der Krankenkasse eine angemessene Frist setzen und sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen. Die Krankenkasse ist in diesem Fall zur Erstattung der entstandenen Kosten verpflichtet.