ReWalk Exoskelett kann GKV Leistung sein

d1Mit Urteil vom 20.5.2016 hat das SG Speyer entschieden, dass ein Paraplegiker einen Anspruch auf eine sog. ReWalk Orthese haben kann. Bei der ReWalk Orthese handelt es sich um eine motorbetriebene computergesteuerte Exoskelett Orthese, die es Menschen mit einer Rückenmarksverletzung mittels einer Bewegungstechnologie für Hüfte und Knie ermöglicht, aufrecht zu stehen und zu gehen.

Unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BSG hat das SG Speyer die ReWalk Orthese als ein Hilfsmittel des unmittelbaren Behinderungsausgleich eingestuft, da es die verloren gegangenen Körperfunktionen des betroffenen Paraplegikers unmittelbar wiederherstelle und nicht lediglich Folgen der Behinderung ausgleiche. Hilfsmittel des unmittelbaren Behinderungsausgleiches müssten das von der Behinderung betroffene Körperteil nicht rekonstruieren oder die von der Behinderung betroffene Körperfunktion vollständig ersetzen, sondern es genüge, wenn es einen Ausgleich für den entsprechenden Funktionsverlust bringe.

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ziele eine ReWalk Orthese auf die Wiederherstellung der ausgefallenen Funktion des Stütz- und Bewegungsapparates, insbesondere hinsichtlich der Fähigkeit zu gehen, zu stehen, sich hinzusetzen und wieder aufzustehen. Damit würden zwar anders als bei einer Beinprothese nicht fehlende Körperteile ersetzt, aber es werde die ausgefallene Funktion der beteiligten Körperteile möglichst weitgehend wiederhergestellt (Az. S 19 KR 350/15).

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