Seit Konfuzius wissen wir, dass wir dem Hungernden besser eine Angel als einen Fisch geben. Hilfe zur Selbsthilfe stellt seit jeher ein nachhaltiges Konzept dar. Dass dieser Grundsatz auch bei der Rollstuhlversorgung gilt, hat nunmehr das LSG Sachsen Anhalt mit Urteil vom 01.10.2015 Az. L 6 KR 36/11 festgehalten. In dem Dauerstreit zwischen Versicherten und Kostenträgern, ob anstelle eines begehrten Rollstuhlbikes ein Elektrorollstuhl zur Verfügung gestellt werden kann, hat das LSG im entschiedenen Fall darauf hingewiesen, dass dies dem Versicherten nicht zumutbar sei. Der gehbehinderte Versicherte litt im Bereich der oberen Extremitäten unter typischen Folgen der manuellen Rollstuhlnutzung – einem Impingement-Syndrom, Sehnenscheidenentzündungen in den Armen und einer Überlastungsreaktion der Finger- und Handgelenke. Der Einsatz von Rollstuhlbikes kann hier aufgrund der spezifischen Bewegungsergonomie oft zu einer Erleichterung führen. Ausdrücklich wies das LSG darauf hin, dass ein Rollstuhlbike zur Verbesserung der Statik des oberen Rückenstreckers und der muskulären Situation im Schulter-Nacken-Region führe, während die mit der Elektrorollstuhlbenutzung verbundene Inaktivität das Gegenteil bewirke. Dabei hat das LSG die bislang geltenden Grundsätze des mittelbaren Behinderungsausgleiches nicht infrage gestellt. Ein Anspruch auf ein Rollstuhlbike bestehe nur dann, wenn dieses zur Herstellung einer ausreichenden Mobilität im Nahbereich diene. Wird das Rollstuhlbike bei bestehender Mobilität im Nahbereich als reiner Fahrradersatz begehrt, besteht ein Versorgungsanspruch gegenüber der GKV nicht.