Die weitverbreitete Verwaltungspraxis der Krankenkassen, eine nach Fristversäumnis gemäß § 13 Abs. 3a SGB V entstandene Genehmigungsfiktion mittels eines sog. Rücknahmebescheides wieder aufzuheben, hat das bayerische LSG als unzulässig eingestuft. Die beklagte Krankenkasse hatte versucht, die Rücknahme der Genehmigungsfiktion damit zu begründen, dass ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt gemäß § 45 SGB X zurückgenommen werden könne. Die Rechtswidrigkeit der Genehmigungsfiktion ergebe sich daraus, dass ein Anspruch auf die begehrte Versorgung rechtlich nicht bestehe. Das LSG stellte jedoch klar, dass die Genehmigungsfiktion auch bei einem Widerspruch mit dem Leistungsrecht der Krankenversicherung nicht als rechtswidrig eingestuft werden könne, sondern diese als gesetzliche Rechtsfolge der Fristversäumnis als rechtmäßiger Verwaltungsakt einzustufen sei. Damit sei eine Rücknahme gemäß § 45 SGB X nicht möglich (LSG Bayern, Urteil vom 28.06.2016 – Az. L 5 KR 323/14)