Unter Bezugnahme auf die C-Leg Rechtsprechung des BSG bestätigte das SG Frankfurt mit Gerichtsbescheid vom 14.12.2009, AZ.: S 25 KR 479/08, den Anspruch eines Versicherten auf die Versorgung mit einer myelektischen Armprothese einschließlich i-Limb Hand. Der Behinderungsausgleich habe nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erfolgen.
SG Frankfurt: Versorgung mit myelektischer Armprothese einschließlich i-Limb Hand
This entry was posted in Aktuelles and tagged i-Limb Hand, myelektischen Armprothese, SG Frankfurt AZ.: S 25 KR 479/08. Bookmark the permalink.