Az. L 16 KR 45/09


500 m Grenze als Nahbereich bei der Rollstuhlversorgung?

In einem aus der Sicht behinderter Menschen sehr denkwürdigen Urteil hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westphalen am 24.06.2010, Az. L 16 KR 45/09, entschieden, dass der durch die GKV im Rahmen des mittelbaren Behinderungsausgleichs (Rollstühle und ähnliche Mobilitätshilfen) zu mobilisierende Nahbereich auf einen Radius von 500 m konkretisiert werden könne. Dies bedeutet, dass wenn ein behinderter Mensch z. B. mit einem manuellen Rollstuhl die Strecke von 500 m überwinden könne, ihm darüber hinaus kein weiteres Hilfsmittel zur Erschließung des weiteren Nahbereiches zustehe. Das Bundessozialgericht hatte den von der GKV zu mobilisierenden Nahbereich bislang als denjenigen Bereich definiert, welcher ein gesunder Mensch üblicher Weise im Rahmen der Alltagsgeschäfte zu Fuß zurück lege, ohne sich dabei jedoch auf eine bestimmte Entfernung festzulegen. Diesen Bereich auf den Radius von 500 m ohne die Betrachtung der Umstände im Einzelfall zu beschränken, ist als schwerer Rückschlag im Recht der Rehabilitation zu bewerten. Zu begrüßen war in der Entscheidung des LSG Essen lediglich, dass das streitgegenständliche Speedy-Bike prinzipiell Gegenstand von Krankenversicherungsleistungen angesehen wurde. Die Revision beim Bundessozialgericht ist anhängig.

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