Auch bei Erwachsenen kann ein Therapiedreirad prinzipiell ein Hilfsmittel der GKV sein. Das BSG bestätigte, dass das Therapiedreirad in dem zu entscheidenden Sachverhalt ein Hilfsmittel zur Sicherung der Krankenbehandlung sei. Das BSG verneinte zwar im vorliegenden Einzelfall, dass das Therapiedreirad zur Verhinderung einer drohenden Behinderung diene, schloss aber eine solche Fallkonstellation nicht grundsätzlich aus.