Mit Urteil vom 10.03.2010, AZ. B 3 KR 1/09 R, entschied das BSG, dass Wartungskosten für eine C-Leg Prothese auch dann zur Versorgungsspektrum der GKV gehören kann, wenn die Prothese auf eigene Kosten angeschafft worden ist. Gegenüber der C-Leg Rechtsprechung aus dem Jahr 2004 wurden die Leistungsvoraussetzungen für die Versorgung mit einer C-Leg Prothese etwas erleichert. Das BSG geht von einem grundsätzlichen Anspruch für beinampuptierte Versicherte aus. Voraussetzung ist lediglich, dass ein Versicherter mit dieser Art von künstlichem Kniegelenk im Alltag sicher umgehen kann.