Das Sozialgericht Lüneburg hat mit Urteil vom 7. November 2019 die beklagte Krankenkasse dazu verurteilt, einen Versicherten, welcher unter einer Querschnittslähmung und einem Schultersyndrom litt, mit einem extrem leichten Aktivrollstuhl, Modell Panthera X, zu versorgen. Das Sozialgericht begründete die Versorgungsnotwendigkeit mit den Schmerzen, welche dem Kläger bei der Benutzung zu schwerer Aktivrollstühle im Schulterbereich entstehen würden. Weiter führe die Benutzung eines zu schweren Rollstuhls zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers, da mit weiteren verschleißbedingten Veränderungen der beiden Schultergelenke zu rechnen sei (SG Lüneburg, Urteil vom 7. November 2019, AZ. S 16 KR 196/17).
Anmerkung: Das Urteil des SG zeigt erneut, dass auch beim mittelbaren Behinderungsausgleich das Qualitätsgebot im Rahmen der Hilfsmittelversorgung greift. Der von den Kostenträgern immer wieder bemühte Begriff der Basisversorgung umgrenzt quantitativ lediglich den Zuständigkeitsbereich der Krankenkasse. Abstriche in der Versorgungsqualität, welche etwa im Rahmen von Versorgungspauschalen schnell entstehen können, müssen Versicherte nicht hinnehmen.