Der Bundesbeauftragte für Datenschutz weist in seinen Tätigkeitsbericht 2011/12 darauf hin, dass die Praxis der Krankenkassen, externe Beratungsdienste anstelle des MDK mit der Gutachtenerstellung beauftragen, gegen geltende Datenschutzbestimmungen verstößt. Eine Datenverarbeitung im Auftrag gemäß § 80 SGB X oder eine Beauftragung nach § 197b SGB V, womit die Einschaltung der Beratungsdienste in der Regel gerechtfertigt werde, sei nicht einschlägig. Darüber hinaus sei die Einschaltung externer Beratungsdienste tendenziell unwirtschaftlich, da der MDK ohnehin durch die Krankenkassen im Umlageverfahren finanzierte werde – und zu dessen Aufgaben gehöre eben auch die Erstellung medizinischer Gutachten.