Das LSG Saarland hat als erstes Landessozialgericht im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens über die Genehmigungsfiktion nach Maßgabe von § 13 Abs. 3a SGB V entschieden. Das LSG hat bestätigt, dass es sich bei der Regelung in § 13 Abs. 3a SGB V nicht lediglich um eine reine Kostenerstattungsregelung handelt, sondern nach dem klaren Wortlaut eine Verpflichtung zur Gewährung einer primären Sachleistung besteht. Mit der Genehmigungsfiktion wollte der Gesetzgeber offensichtlich die im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zu vermeidende Benachteiligung von Versicherten, die nicht zu einer finanziellen Vorfinanzierung einer Leistung in der Lage sind, beseitigen. Ferner wollte der Gesetzgeber Verbindlichkeit und Rechtssicherheit innerhalb der bestehenden Fristen schafften. Dieses Ziel würde vollständig unterlaufen, sofern man der GKV nach Ablauf der Bearbeitungsfristen ein nachträgliches Prüfungsrecht einräumen wollte.
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