In zwei Entscheidungen vom 13.01.2011 (Az. I ZR 111/08, I ZR 112/08) hat der Bundesgerichtshof den Spielraum für die Zusammenarbeit zwischen Arzt und Hilfsmittellieferanten erheblich eingeengt. Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung war § 34 Abs. 5 der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä). Hiernach ist es Ärzten nicht gestattet, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen.
Nach dem Bundesgerichtshof ist als Verweisung bereits die unverbindliche Empfehlung des Arztes, einen bestimmten Leistungserbringer aufzusuchen, anzusehen. Eine Verweisung liege immer dann vor, wenn der Arzt einen bestimmten Anbieter empfiehlt, ohne vom Patienten konkret darum gebeten worden zu sein. Eine Verweisung liege nur dann nicht vor, wenn der Patient aus Eigeninitiative den Arzt um eine Empfehlung bittet. Anderenfalls sei die Wahlfreiheit des selbstbestimmten Patienten beeinträchtigt.
Gemäß § 34 Abs. 5 MBO-Ä ist eine Verweisung nur dann nicht gestattet, wenn dies ohne hinreichenden Grund geschehe. Der BGH machte deutlich, dass es sich bei in langjähriger vertrauensvoller Zusammenarbeit gewonnenen guten Erfahrungen wie auch bei der allgemeinen hohen fachlichen Kompetenz eines Anbieters nicht um einen hinreichenden Grund für die Verweisung handele. Notwendig sei vielmehr, dass die speziellen Bedürfnisse eines einzelnen Patienten aus der Sicht des Arztes die Empfehlung eines speziellen Hilfsmittelanbieters erforderlich machen. Die Verweisung hat daher nach Ansicht des Bundesgerichtshofes die Ausnahme und die strikte Neutralität des Arztes der Regelfall zu bleiben.