Das gesetzliche Hilfsmittelverzeichnis hat keinen abschließenden Charakter. Ist ein bestimmtes Medizinprodukt (noch) nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen, so haben die Sozialgerichte die Feststellungen zur Beurteilung der objektiven und subjektiven Erforderlichkeit selbst zu treffen. Hierzu sind zunächst möglichst alle wesentlichen und sich mit der Thematik beschäftigenden Studien im nationalen und internationalen Bereich heranzuziehen, denn „allgemein anerkannter Stand der medizinischen Erkenntnis“ iS des § 2 Abs 1 Satz 3 SGB V ist dasjenige, was sich im internationalen wissenschaftlichen Diskurs ob seiner wissenschaftlichen Überzeugungskraft durchgesetzt hat. Hierauf wies das BSG in einer aktuellen Entscheidung zu Matrazen-Encasings hin (BSG Az. B 3 KR 2/11 R).