Mit Urteil vom 17.12.2009 (AZ: L 8 KR 311/08) hat das LSG Hessen den Anspruch auf Versorgung mit einem Therapiedreirad bestätigt. Das LSG stellte stark auf den prophylaktischen Aspekt des Therapierades ab, da anderenfalls durch die Verschlechterung der Oberkörpermuskulatur eine (weitere) Behinderung drohe. Dabei sei der Trainingserfolg mit dem Therapierad (Ausdauer, Geschwindigkeit/erreichbare Wegstrecke) anders als beim Heimtrainer unmittelbar erkennbar und dadurch motivationssteigernd und kann in das alltägliche Leben integriert werden.