Auch bei Badeprothesen sind die individuellen Mobilitätsansprüche der Versicherten zu berücksichtigen. Sofern ein Patient mit höherem Mobilitätsgrad die Badeprothese z. B. zum ganztägigen Einsatz am See oder in der Badeanstalt nutzen möchte, müssen Passteilauswahl und Bauweise dieses ermöglichen. Sofern hierzu eine Liner Versorgung erforderlich ist, ist auch diese von der Kasse zu gewähren. In solchen Fällen ist Argumentation der Krankenkassen, dass eine Badeprothese nur zum Duschen und zum Transfer zwischen Umkleidebereich und Schwimmbecken diene (was wiederum eine niedrigere Versorgungsqualität rechtfertige), unzulässig. (SG Lüneburg, Az. S 16 KR 486/12 sowie LSG Niedersachsen-Bremen Az. L 4 KR 318/13 (Vergleich).