In die Debatte über Korruption im Gesundheitswesen kommt eine neue Dynamik. Ausgehend von der Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2012, dass Vertragsärzte keine Täter von herkömmlichen Bestechungsdelikten sein können, sieht nunmehr ein Referentenentwurf des BMJV eine umfassende Strafbarkeit mit einem weit gefassten Täterkreis vor. Täter einer Bestechlichkeit nach Maßgabe des neu gefassten § 299a StGB können alle Angehörige eines Heilberufes sein, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Neben Vertragsärzten, Ärzten in Krankenhäusern, Ärzten in Privatpraxen können dies ebenfalls Krankenschwestern, Krankenpfleger und sogar Arzthelferinnen sein. Vergehen nach § 299a StGB sollen nur auf Antrag verfolgt werden. Antragsberechtigt sollen neben dem Verletzten die berufsständischen Kammern und Berufsverbände sowie die gesetzlichen und privaten Krankenkassen sein.