BSG kippt Genehmigungsfiktion/Patientenrechtegesetz bei Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich

d1Bereits mit Urteil vom 15.3.2018 (AZ: B 3 KR 18/17 R), welches nunmehr in begründeter Fassung vorliegt, hat das BSG entschieden, dass die Regelung des Patientenrechtegesetzes (PRG) in § 13 Abs. 3a SGB V für Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich nicht anwendbar ist. Die Regelung des PRG sei für „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ durch eine gesetzliche Ausnahmeregelung insgesamt nicht einschlägig.

Die ganz überwiegende Anzahl der Sozialgerichte, Landessozialgerichte und auch der 1. Senat des Bundessozialgerichts hatte die Ausnahmeregelung für Leistungen der medizinischen Rehabilitation bislang überwiegend so verstanden, dass diese nur für klassische Reha-Maßnahmen gelte.

Der 3. Senat des BSG (zuständig für Hilfsmittel) hat jedoch entschieden, dass von dieser Ausnahme ebenfalls Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich umfasst seien. Der Behinderungsausgleich durch Hilfsmittel sei eine auf medizinische Rehabilitation gerichtete Leistung. Damit gelte für das Verfahren das SGB 9 (in der Neufassung des sog. Bundesteilhabegesetzes) und nicht das Patientenrechtegesetz.

Diese Ausnahme gelte jedoch nur bei Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich und nicht bei therapeutischen Hilfsmitteln, wo das Patientenrechtegesetz weiterhin anwendbar bleibt.

Für Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich gilt nunmehr eine abweichende Fristenregelung nach § 18 SGB IX. Wie beim Patientenrechtegesetz besteht die Möglichkeit des Eintritts einer Genehmigungsfiktion. Die Bearbeitungsfrist beträgt jedoch nicht 3 bzw. 5 Wochen, sondern 2 Monate.

Fazit: Dieses sehr unglückliche Urteil des BSG erleichtert die einheitliche Rechtsanwendung ganz und gar nicht. Insbesondere ist nunmehr offen, wie mit Hilfsmitteln mit Doppelfunktion (Behinderungsausgleich und therapeutische Funktion), wie zum Beispiel Therapierädern, zu verfahren ist.

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