Nach abschließender Beratung wurde das HHVG (Gesetz zur Stärkung der Heil-und Hilfsmittelversorgung) am 16.2.2017 im Bundestag beschlossen. Die neuen Regeln treten teilweise schon ab März 2017 in Kraft.
Die wesentlichen Neuregelungen in Kürze:
Hilfsmittelberater
Die Hinzuziehung von externen Hilfsmittelberatern ist zukünftig nicht mehr zulässig. Die Entscheidung über die Bewilligung eines Hilfsmittels ist durch eigenes weisungsgebundene Personal der GKV, gegebenenfalls unter Beiziehung des MDK, durchzuführen.
Hilfsmittelausschreibungen
Die Krankenkassen sollen künftig bei Ausschreibungsverträgen zur Hilfsmittelversorgung zusätzlich zum Preis Kriterien wie Qualität, technischer Wert, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit der Leistung, Organisation, Qualifikation und Erfahrung des beauftragten Personals, Kundendienst, technische Hilfe, Lieferbedingungen sowie Betriebs- und Lebenszykluskosten heranziehen. Dabei soll den Versicherten die Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen mehrkostenfreien Hilfsmitteln eingeräumt werden. Qualitätskriterien aus dem Hilfsmittelverzeichnis sind bei Ausschreibung zwingend zu beachten. Qualitätskriterien bei Ausschreibungen dürfen 50 % nicht unterschreiten.
Beratung- und Dokumentationspflichten
Die Leistungserbringer haben die Versicherten dahingehend zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Sachleistungen innerhalb des Sachleistungssystems für sie geeignet und medizinisch notwendig sind. Die Beratung ist schriftlich zu dokumentieren und durch den Versicherten zu bestätigen. Die Leistungserbringer werden verpflichtet, bei der Abrechnung mit den Krankenkassen auch die Höhe der mit den Versicherten vereinbarten Mehrkosten anzugeben.
Stichproben
Die Krankenkassen sollen künftig die Hilfsmittelversorgungsverträge hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten durch die Leistungserbringer mittels Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen überwachen. Hierzu sollen die Leistungserbringer die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.
PQ Stellen
Zur Stärkung der Strukturqualität sollen Begutachtung, Akkreditierung und Überwachung der Präqualifizierungsstellen, die sich alle fünf Jahre einem Akkreditierungsverfahren und im Akkreditierungszeitraum regelmäßigen Überwachungsaudits unterziehen sollen, künftig durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) erfolgen.
Sehhilfen
Ein Anspruch auf Sehhilfen wird bei Fehlsichtigkeit von mehr als 6 Dioptrien wieder eingeführt.
Hilfsmittelverzeichnis
Zum Antragsverfahren eines Hilfsmittels im Hilfsmittelverzeichnis gehört zukünftig die Prüfung, ob ein Hilfsmittel im Rahmen einer neuen Untersuchung und Behandlungsmethode (NUB) eingesetzt werden soll. Wird dies bejaht, wird unmittelbar ein Bewertungsverfahren zur therapeutischen Wirksamkeit eingeleitet.