In einer aktuellen Entscheidung vom 16.6.2016, Az. I ZR 46/15, hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zu Meisterpräsenz und ärztlichem Weisungsrecht weiter gefestigt. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Das beklagte Sanitätshaus nutzte einen Raum in einer Facharztpraxis zur Abgabe von orthopädietechnischen Leistungen und Sanitätshausleistungen, ohne dabei eine Überwachung durch einen Betriebsleiter sicher zu stellen. Innerhalb der Facharztpraxis befanden sich ferner Schilder, welche auf den Raum des Sanitätshauses hinwiesen. Das klagende Sanitätshaus bemängelte daher die Verletzung der Pflicht zur Meisterpräsenz sowie von ärztlichem Berufsrecht.
In der Beschilderung innerhalb der Facharztpraxis erkannte der BGH eine unerlaubte Zuweisung, da die Wahlfreiheit eines Patienten schon dann beeinträchtigt sei, wenn der Arzt diesen von sich aus einen bestimmten Erbringer gesundheitlicher Leistungen nahelegt oder auch nur empfiehlt. Ein Arzt, der in seiner Praxis einen Raum für die Tätigkeit eines Orthopädietechniker bereithält und Schilder duldet, die den Weg dort hinweisen, spricht damit gegenüber seinen Patienten eine entsprechende unzulässige Empfehlung aus.
Zur Meisterpräsenz führte der BGH aus, dass es nicht ausreiche, wenn ein Meister eine Vielzahl von Betrieben oder weit voneinander entfernt liegende Betriebe zu betreuen hat und nur ganz gelegentlich in dem fraglichen Betrieb oder sogar überhaupt nicht zur Verfügung steht. Wichtig sei, dass der Betriebsleiter innerhalb weniger Minuten vor Ort sein kann.